Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Rehabilitation und wann steht sie mir zu?

Rehabilitation (urspr. Wiederherstellung) hat das Ziel behinderungsbedingte Beeinträchtigungen abzubauen und verbliebene Fähigkeiten zu verbessern um ein selbstbestimmtes und gemeinschaftsbezogenes Leben zu ermöglichen. Hierbei haben Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen nach dem SGB I §10 ein Recht auf Hilfe. Unter Rehabilitation werden hiernach alle Maßnahmen, Leistungen und Hilfen verstanden, die auf Behinderungsbewältigung und soziale Eingliederung gerichtet sind (ganzheitlicher, interdisziplinärer Behandlungsansatz). Hierbei gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente &  Rehabilitation vor Pflege.

Ziele die durch Rehabilitation erreicht werden sollen sind nach § 4 SGB IX:

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern.
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Medizinische Rehabilitation

Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist die Wiederherstellung oder wesentliche Besserung der Funktionsfähigkeit oder die Verhütung von Verschlimmerung bei aufgetretenen Funktionsstörungen  körperlicher, geistiger oder seelischer Art. Das heißt, um eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen zu können, muss bereits eine Erkrankung vorliegen. Primäres Ziel der medizinischen Rehabilitation ist dabei die Vermeidung der Erwerbsunfähigkeit  „Reha vor Rente“ bzw. der Pflegebedürftigkeit  „Reha vor Pflege“.

Nach § 4 SGB I, hat jeder Bürger der Mitglied der Sozialversicherung ist ein Recht auf Rehabilitation. Ein Anspruch kann sich ggf. auch aus früheren Versicherungszeiten heraus begründen. Wichtig für die Genehmigung einer Maßnahme ist zudem, dass die Rehabilitationsmaßnahme erfolgversprechend ist.

Zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen gibt es in stationären und ambulanten Einrichtungen.

Die Wiederholung einer Rehabilitation ist erst nach Ablauf von vier Jahren möglich.


Ausnahme: Wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Wie beantrage ich eine Reha und wer bezahlt sie?

Die Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme kann aus unterschiedlichen Lebenssituationen heraus stattfinden:

  • direkt aus dem Arbeitsleben heraus
  • bei Erkrankung/ Arbeitsunfähigkeit (AU)
  • als Anschlussheilbehandlung (AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt

Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt, Facharzt oder mit dem Klinik-Arzt über Ihren Wunsch nach einer Rehabilitation. Er wird Sie darüber beraten, welche Art der Rehabilitation für Sie medizinisch erforderlich ist und Sie bei der Antragstellung entsprechend unterstützen.

Sie als Patient(in) müssen nicht selbst wissen, wer der zuständige Rehabilitationskostenträger ist. Wenn Sie den Antrag beim falschen Kostenträger gestellt haben, muss dieser den Antrag innerhalb einer Frist an den zuständigen Kostenträger weiterleiten.

Bei Fragen beraten wir Sie auch gerne persönlich.

1. Reha im Anschluss  an einen Krankenhausaufenthalt

Soll eine ambulante Rehabilitation im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung mit oder ohne Operation (sog. Anschlussheilbehandlung oder Anschlussrehabilitation, AHB oder AR) erfolgen, wird hierzu der Antrag  noch während Ihrer Krankenhausbehandlung mit Hilfe des Arztes oder Sozialdienstes des Krankenhauses gestellt.
Der Aufnahmetermin wird dann zwischen dem Krankenhaus und unserer Einrichtung vereinbart. Die Reha muss innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung beginnen.

2. Reha ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt durch den behandelnden Arzt

Zusammen mit Ihrem behandelnden Arzt stellen Sie hierfür einen Antrag beim zuständigen Kostenträger. Der jeweilige Kostenträger teilt Ihnen schließlich schriftlich mit, ob die ambulante Rehabilitation genehmigt wurde. Nach positiver Mitteilung vereinbaren Sie mit uns telefonisch den Aufnahmetermin.

3. Reha selbst beantragen

Man kann die Maßnahme auch selbst bei der Rentenversicherung beantragenSie muss dann aber von einem Arzt befürwortet und aus medizinischer Sicht als notwendig erachtet werden (Ärztliche Stellungnahme).


4. Antragsvordrucke

Erhalten Sie bei uns, bei Ihrem Arzt, im Internet oder direkt vom zuständigen Kostenträger. Wobei die Krankenkassen auch Anträge der Deutschen Rentenversicherung ausgeben und einen Teil davon ausfüllen. Nach Antragseingang klären die Kostenträger untereinander die Zuständigkeit ab.

5. Kostenträger einer Rehamaßnahme können sein:

Deutsche Rentenversicherung (DRV):

Bei Erwerbstätigen oder Arbeitssuchenden ist meist der Rentenversicherungsträger zuständig, in diesem Fall wird das Antragsformular G100 und G110 zusammen mit einem ärztlichen Befundbericht an den Rentenversicherungsträger geschickt. Die Ambulante Rehabilitation erfolgt von Montag bis Freitag, täglich 5 – 6 Stunden über 3 Wochen (evtl. Verlängerung um eine Woche).

 

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV):

Bei Rentnern oder Familienversicherten ist häufig die Krankenkasse zuständig, in diesem Fall wird zunächst ein Kurzantrag (Formular 60 + 61) von Ihrem Arzt an Ihre Kasse geleitet. Die Ambulante Rehabilitation erfolgt 3 – 5 mal pro Woche, täglich 5 – 6 Stunden.
Gesetzliche Unfallversicherung (GUV/BG):

Nach einer Verletzung oder Operation aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder eines sonstigen BG-Falles kann Ihr behandelnder Unfallarzt (D-Arzt) auf einem speziellen Verordnungsblatt eine EAP (Erweiterte Ambulante Physiotherapie) beantragen. Anschließend vereinbaren Sie mit uns telefonisch einen Termin und bringen bitte hierzu die Verordnung Ihres Arztes mit.

 

Private Krankenversicherung (PKV) sowie Bundeswehr oder Polizei:

In diesen Fällen verordnet Ihnen Ihr Arzt für bestimmte Krankheitsbilder eine ambulante Rehabilitation, die Sie bei Ihrer Versicherung genehmigen lassen müssen. Anschließend vereinbaren Sie mit uns telefonisch einen Termin und bringen bitte hierzu die Verordnung Ihres Arztes mit.

 

Beihilfe: 

Beteiligt sich bei Beamten an den Kosten einer Reha-Maßnahme.

 

6. Zuzahlungsregelungen

Gesetzliche Krankenversicherung:

  • Für eine Anschlussheilbehandlung (AHB) zahlen Sie pro Tag 10 Euro, für maximal 28 Tage pro Jahr, abzüglich der Krankenhaustage.
  • Durchlaufen Sie eine Ambulante Rehabilitation, zahlen Sie generell 10 Euro pro Tag.

 

Deutsche Rentenversicherung Berufsgenossenschaft oder eine private Krankenversicherung:

so ist die ambulante Rehabilitation, die Rehabilitation ohne Zuzahlung.

Was mache ich, wenn mein Reha-Antrag abgelehnt wird?

Sie können Widerspruch einlegen!

Nach der Prüfung Ihres Antrages auf Rehabilitation durch den für Sie zuständigen Kostenträger erhalten Sie einen Bescheid. Bei Ablehnung der beantragten Rehabilitationsmaßnahme haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt – zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben.

Wenn auch der Widerspruch erfolglos bleibt, ist der Weg zum Sozialgericht eröffnet.
Wegen rechtlicher Beratung oder Vertretung gegenüber dem ablehnenden Kostenträger und vor Gericht wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder den Sozialverband.

Darf ich die Reha-Einrichtung selber aussuchen?

Die persönliche Lebens- und Familiensituation ist vom Kostenträger bei der Festlegung der Rehabilitationseinrichtung zu berücksichtigen. Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht bezüglich der Art der Einrichtung sowie des Standortes. Die Wahlfreiheit des Patienten für ärztlich geleitete Einrichtungen ist in § 9 SGB IX verankert. Ergänzen Sie deshalb Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, der Klinik Ihrer Präferenz. Sie haben Widerspruchsrecht wenn Sie einer anderen Einrichtung zugeteilt werden. Bitten Sie kurzfristig beim Kostenträger um eine Ummeldung in der Klinik Ihrer Wahl, denn Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Klinik ist zu entsprechen.

Wir helfen Ihnen hierbei gerne.

Beachtet werden muss:

  • die Rehabilitation muss in einer Einrichtung stattfinden, die für die zu Grunde liegende Erkrankung kompetent ist, also z.B. nach einem Schlaganfall eine neurologische, nach eine Hüft-Operation eine orthopädische, nach einem Herzinfarkt eine kardiologische Rehabilitation.
  • Durch die Wahlfreiheit dürfen keine vermehrten Kosten für den Kostenträger entstehen

Fügen Sie Ihrem Reha Antrag einfach das Formular Wunsch- und Wahlrecht bei.

Muss ich eine stationäre Reha machen, wenn der Kostenträger es im Bescheid anordnet?

Ambulant vor Stationär

Der Gesetzgeber hat der ambulanten Rehabilitation einen hohen Stellenwert eingeräumt. Nach dem Prinzip „ambulant vor stationär“ hat die Rehabilitationsbehandlung prinzipiell immer ambulant zu erfolgen; nur wenn eine ambulante Therapie aus dringenden Gründen nicht möglich ist, kann eine stationäre Rehabilitation genehmigt werden.

Vorteile einer Ambulanten Rehabilitation in der Sieg Reha:

  • Tagsüber Reha – abends zu Hause!
  • Sie sind auch am Wochenende oder an therapiefreien Tagen zuhause.
  • Sie bleiben bei Ihrer Familie und in Ihrem sozialen Umfeld.
  • Sie können nicht selber Auto fahren? Unser hauseigener Fahrdienst holt Sie an Ihrer Haustür ab und bringt Sie nach den Anwendungen wieder zurück.
  • Die Behandlungsergebnisse sind gleichwertig mit der stationären Rehabilitation bei deutlich geringeren Gesamtkosten.
  • Allgemein ist die Qualität der ambulanten Rehabilitation durch umfangreiche Studien bestätigt worden und wird kontinuierlich von den Kostenträgern überprüft.

Wie erfolgt die Abrechnung der ambulante Rehabilitation?

Wir kümmern uns um die Abrechnung. Als Partner der Rentenversicherer, der Berufsgenossenschaften und aller gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen führen wir in unserem Reha-Zentrum die Ambulante Rehabilitation durch. Für die einzelnen Kostenträger gibt es unterschiedliche Formen der Ambulanten Rehabilitation.

Was muss ich anziehen?

Bequeme Sportkleidung, Turnschuhe, Schwimmsachen nicht vergessen

Was passiert, wenn mir eine Anwendung nicht gut tut?

Sprechen Sie Ihren behandelnden Therapeuten an. Gemeinsam mit dem Reha-Arzt wird dann entschieden, wie es weiter gehen kann.

Was kommt nach der Reha? Kann ich mein Trainingsprogramm bei Ihnen fortführen?

Sie haben die Möglichkeit an unserem  Aktiv TrainingTM teilzunehmen. Wir bieten Ihnen ein umfangreiches Nachsorgeprogramm. Sie können alle therapeutischen Maßnahmen auch als Selbstzahler in Anspruch nehmen.

Kontakt

Gerne können Sie sich bei uns melden

Sie erreichen uns wie folgt:

Email:

info@siegreha.de

Telefonisch

02242- 96988-0